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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pool + Wellness City GmbH (Stand: 05/2022)

1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Pool + Wellness City GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt) an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) oder an Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“, „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ genannt).
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt.
1.3. Gegenständliche AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen AN und AG. Abweichungen oder Nebenabreden zu diesen AGB werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung des AN verbindlich.
1.4. Mitarbeiter des AN sind nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen abweichend von diesen AGB zu treffen. Derartige Abweichungen werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich durch den Geschäftsführer des AN bestätigt werden.

2. Angebote
2.1. Angebote des AN sowie auch der Inhalt von sonstigen Geschäftsunterlagen (Kataloge, Preislisten, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Kostenvoranschläge etc.) sind gänzlich freibleibend, unverbindlich und durch den AN jederzeit abänderbar sowie widerrufbar, insbesondere bleibt der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Ware zur Gänze vorbehalten.
2.2. Angebote des AN sowie auch der Inhalt von sonstigen Geschäftsunterlagen sind nur maßgeblich, wenn diese vom AN in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
2.3. Allfällige für die Ausführung eines angebotenen Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom AG zu erwirken, der den AN diesbezüglich zu informieren und jedenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Der AN ist nicht verpflichtet, mit den von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
2.4. Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des AG angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist dem AN über sein Verlangen zu ersetzen, wenn vom AG der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
2.5. Preisauszeichnungen des AN im Ladengeschäft in A-2201 Gerasdorf, Brünner Straße 186 erfolgen freiwillig und sind gesetzlich
nicht vorgeschrieben, da die Waren im Rahmen persönlicher Beratungsleistungen des AN angeboten werden. Tagesaktuelle
Preisänderungen sind jederzeit möglich.

3. Vertragsabschluss
3.1. Mit beiderseitiger Unterfertigung der Auftragsformulare des AN durch diesen und den AG kommt ein gültiger Vertrag (meist Kaufvertrag, vereinzelt auch Werkvertrag) zustande und berechtigt dieser Vertrag den AN zur sofortigen Ausführung des Vertrages. Im Falle von telefonischen Bestellungen oder Onlinebestellungen kommt der Vertrag mit Übermittlung der Auftragsbestätigung des AN an den AG an die vom AG bekannt gegebene Adresse (Postadresse, E-Mail-Adresse) zustande.
3.2. Nicht geleistete Anzahlungen durch den AG haben keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages.
3.3. Verträge im Ladengeschäft in A-2201 Gerasdorf, Brünner Straße 186 werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, mündlich abgeschlossen und Zug-um-Zug abgewickelt.

4. Vertragsrücktritt
4.1. Der AG als Verbraucher ist zum Vertragsrücktritt im Sinne der §§ 3 und 3a KSchG berechtigt. Wird ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des AN abgeschlossen, hat der AG ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausgenommen davon sind in diesem Zeitraum bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen.
4.2. Erklärt der AG (Verbraucher oder Unternehmer) den Rücktritt vom Vertrag, ohne dazu berechtigt zu sein, hat der AN das Recht, die Rücktrittserklärung anzunehmen und eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des Gesamtauftragsvolumens (Bruttobetrag) einzubehalten bzw. einzufordern. Ungeachtet dessen bleibt das Recht des AN, weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, aufrecht. Bei „Poolcity-Superdeals“ oder sonstigen Poolcity-SET-Angeboten bewirkt die Geltendmachung des gesetzlichen Widerrufsrechtes die Aufhebung des gesamten „Poolcity-Superdeals“ bzw. die Aufhebung des gesamten SET-Kaufvertrages; ein Teilwiderruf zu einzelnen Bestandteiles des „Poolcity-Superdeals“ bzw. zu einzelnen Bestandteilen des SET-Kaufvertrages ist explizit ausgeschlossen

5. Rückgaben und Umtausche, Rücknahmen, Änderungen
5.1. Rückgaben und Umtausche bereits ausgefolgter Waren durch den AG (einseitiger Vertragsrücktritt) sind ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen.
5.2. Rücknahmen durch den AN erfolgen ausschließlich aus Kulanzgründen und nur in Form von Wertgutscheinen oder Gutschriften.
5.3. Änderungen zu einem bereits wirksam abgeschlossenen Vertrag erfolgen ausschließlich im wechselseitigen Einvernehmen von AN und AG sowie nur innert einer Frist von 3 Tagen ab Vertragsabschluss und nur unter den Voraussetzungen, dass die Änderungen vom jeweiligen Lieferanten des AN noch berücksichtigt werden können und die Ware noch nicht bestellt, ausgefolgt, geliefert oder montiert wurde. Änderungen bedürfen der Schriftform und sind ohne schriftliche Bestätigung des AN ungültig. Bereits in Arbeit befindliche bzw. montierte Waren oder Sonderbestellungen auf Wunsch des AG sind von einer Änderung jedenfalls ausgeschlossen.

6. Lieferung und Leistung
6.1. Angaben über Liefer- und/oder Montagefristen erfolgen nach bestem Wissen des AN, gelten ausschließlich in schriftlicher Form und beginnen ab Eingang der Anzahlung und Abklärung aller technischer und bauseitiger Details. Ohne Anzahlung des AG wird der AN nicht tätig. Nach erfolgter schriftlicher Mahnung und fehlender Anzahlung nach Ablauf von 10 Wochen ab Vertragsabschluss ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.2. Für Abweichungen durch unerwartete Verzögerungen haftet der AN nicht. Treten vom AN nicht verschuldete Umstände wie beispielsweise Erkrankung von Mitarbeitern (Monteuren), Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerungen oder Veränderungen in der Belieferung mit Waren, Rohstoffen oder Maschinen, Krieg, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien oder ein sonstiger Ausnahmezustand ein, durch die eine fristgemäße Lieferung zu normalen Arbeitsbedingungen unmöglich wird, verlängert sich die Liefer- und/oder Montagefrist für den AN in angemessenem Umfang. Saisonbedingt kann es je nach Montageumfang ebenfalls zu erheblichen Verzögerungen kommen. Diese vom AN nicht verschuldeten Umstände oder Verzögerungen berechtigen den AG nicht zum Vertragsrücktritt. Werden Lieferung, Leistung oder Montage aus vom AN nicht verschuldeten Umständen oder Verzögerungen unmöglich, entfallen die beidseitigen Verpflichtungen hinsichtlich Lieferung und Leistung aus dem Vertrag. Etwaige Zusatz- bzw. Folgekosten des AG oder Dritter (z.B. Baumeister, Elektriker, Plattenleger) trägt der AG und können dem AN nicht verrechnet werden. Pönalen sind generell ausgeschlossen.
6.3. Gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungs- bzw. Auftragsbetrages inklusive aller Nebengebühren im alleinigen und unbeschränkten Eigentum des AN. Der AG ist nicht berechtigt, über die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen ohne Zustimmung des AN zu verfügen und trägt der AG mit Ablieferung der Ware und erbrachter Leistung das volle Risiko auch hinsichtlich der Gefahr des Unterganges, Verlustes oder der Wertminderung Im Falle einer Pfändung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen ist der AG verpflichtet, mit allen Mitteln die Einstellung der Exekution zu erwirken und den AN von der Pfändung umgehend zu verständigen. Diesbezüglich zusätzlich anfallende Kosten trägt der AG.
6.4. Im Insolvenzfall des AG ist der AN unter Berücksichtigung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
6.5. Der AN behält sich zumutbare Teillieferungen und mehrere Teilmontagen vor. Saisonal bedingt kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen.
6.6. Ist die Ware vom AN an einen bestimmten Ort zu liefern, so gilt die Lieferung dorthin, ohne weitere Vereinbarung, nicht als frachtfrei. Der AN ist in der Wahl des Transportmittels frei. Der AG hat sicherzustellen, dass die Zufahrt mit dem Transportmittel möglich ist und eine Übernahme bestätigt werden kann. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr, unabhängig von einer späteren Annahme durch den AG, auf diesen über.
6.7. Wurde Abholung vereinbart, so geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den AG über. Der AG ist in der Wahl des Transportmittels an die Vorgaben des AN gebunden. Übernimmt der AG die Ware nicht vereinbarungsgemäß, so geht mit dem vereinbarten Termin die Gefahr auf den AG über und ist dieser verpflichtet, neben dem Rechnungsbetrag sämtliche Kosten für die Einlagerung – sei dies beim AN oder bei Dritten – zu tragen.
6.8. Bei Nichtabholung der Ware im vereinbarten Zeitraum (spätestens aber nach 6 Monaten) hat der AN das Recht, eine Lagergebühr in der Höhe von 3% des Rechnungs- bzw. Auftragsbetrages inklusive Umsatzsteuer pro angefangenem Monat zu verrechnen und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Stornogebühren (siehe Punkt 4.2.) geltend zu machen. Sollte der AN zur Lieferung und Montage der Ware beauftragt worden sein, ist der AN bei Annahmeverweigerung oder Annahmeverzug des AG berechtigt, die oben genannte Lagergebühr ab dem 12. Monat nach Auftragserteilung zu verrechnen.
6.9. Nutzung und Gefahr gehen jedenfalls auf den AG über, wenn die Ware an den vereinbarten Ort geliefert oder mangels Abholung eingelagert wurde, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.

7. Zahlung
7.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilrechnungen oder Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Auftragssumme hinaus entstehen und zwar unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.2. Rechnungen (auch Teilrechnungen) des AN gelten vom AG als genehmigt, wenn diese nicht binnen 5 Tagen ab Erhalt schriftlich gegenüber dem AN beeinsprucht werden.
7.3. Im Falle einer fehlenden Zahlung des gesamten sowie restlichen Rechnungsbetrages nach erfolgter erster Mahnung ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Ware sowie erbrachten Lieferungen und Leistungen zurückzufordern und alle mit diesem Vorgang verbundenen Schadenersatzansprüche inklusive Anspruch auf entgangenen Gewinn und anfallende Kosten gegenüber dem AG geltend zu machen. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat der AN Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Vorbereitung getätigt wurden. Ungeachtet dessen bleibt das Recht des AN, weiterhin auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, aufrecht. Nach dem ersten erfolglosen Mahnschreiben des AN wird der Anspruch des AN gegen den AG auf Kosten des AG zunächst von einem Inkassobüro oder einer Anwaltskanzlei eingemahnt, sodann gerichtlich geltend gemacht.
7.4. Wird über das Vermögen des AG ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, kann der AN ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden beim AG als Verbraucher Verzugszinsen in der Höhe von jährlich 5% und beim AG als Unternehmer Verzugszinsen in der Höhe von jährlich 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils bezogen auf den offenen Rechnungsbetrag verrechnet. Etwaige ausdrücklich schriftlich vereinbarte Skonti sind ausschließlich bei fristgerechter Bezahlung sämtlicher (Teil)Rechnungen gültig.
7.6. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

8. Gewährleistung
8.1. Der AN ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am betroffenen Vertragsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch den AN, des Materials oder der Ausführung beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre auf bewegliche und drei Jahre auf unbewegliche Sachen. Wenn keine förmliche Übernahme erfolgt, dann beginnt die Gewährleistungsfrist ab bestimmungsgemäßer Verwendung durch den AG.
8.2 Ausstellungsstücke, Abverkaufsware sowie Lagerware (z.B. Whirlpools, Einstückpools, IR-Kabinen etc.) unterliegen einer einjährigen Gewährleistungsfrist und sind von jeglicher Garantie ausgeschlossen. Außerdem sind die dem AG bekannten oder besichtigten Mängel und deren Folgeerscheinungen von allfälligen Gewährleistungsansprüchen ausgenommen.
8.3. Auftretende Mängel sind dem AN unmittelbar, nicht jedoch später als 5 Werktage nach Übernahme des Vertragsgegenstandes oder nach sichtbar werden der Mängel, schriftlich bekannt zu geben und detailliert zu beschreiben. Falschlieferungen oder offensichtliche Mängel am Vertragsgegenstand sind sofort bei Übernahme dem AN bekannt zu geben.
8.4. Ist der AG Unternehmer gilt für diesen ohne Einschränkung § 377 UGB.
8.5. Der AG kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch des Vertragsgegenstandes verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder für den AN nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist; nur in den beiden letzteren Fällen kann der AG Preisminderung oder Wandlung verlangen, wobei der Wandlungsanspruch nur dann zusteht, wenn der Mangel nicht geringfügig ist. Die Bearbeitung und Behebung des Mangels kann saisonal bedingt länger dauern.
8.6. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung führen. Ein Rückbehalt von Zahlungen durch den AG aufgrund von Mängel ist ausschließlich in der Höhe des mangelhaften Teils der Lieferung oder Leistung, sohin nur bezüglich der mangelhaften Auftragsposition bzw. Serviceleistung gemäß Vertrag, berechtigt und hat die Höhe des Rückbehaltes Art und Umfang der vorliegenden Mängel verhältnismäßig zu entsprechen.
8.7. Vom jeweiligen Hersteller der Ware zur Verfügung gestellte Angaben über die Behandlung, Verwendung, Pflege etc. sind beachtlich. Bei Missachtung der Herstellerangaben erlischt das Recht auf Gewährleistung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind überdies Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom AG oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des AG oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Der AN haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische Einflüsse und Feuchtigkeit. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt überdies, wenn ohne schriftliche Zustimmung des AN Änderungen oder Instandsetzungen am Vertragsgegenstand vorgenommen werden.
8.8. Über die Gewährleistung hinausgehende Ansprüche (wie z.B. Demontage und Neumontage, Schadenersatz) gegen den AN sind ausgeschlossen. Eine Haftung des AN für weitergehende Ansprüche sowie eine Haftung für eventuelle Folgeschäden bzw.zeitliche Verzögerungen ist gänzlich ausgeschlossen. Abverkaufs- und Konkursware sowie Verschleißteile (wie z.B. Dichtungen, Messsonden) sind generell von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.9. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der AG beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

9. Schadenersatz und Haftung
9.1. Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, bleibt die Haftung des AN in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Lieferung oder Leistung entstanden sind, wobei den AG nur grobe Fahrlässigkeit des AN zum Schadenersatz berechtigt. Für durch leichte Fahrlässigkeit durch den AN oder Personen, für die der AN einzustehen hat, verursachte Schäden oder Folgeschäden, haftet der AN nicht.
9.2. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatzanspruch, insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn etc. ist die Haftung des AN ausgeschlossen, sofern dem AN nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist. In jedem Fall ist der Schadenersatzanspruch, ausgenommen bei Personenschäden, mit 5% der Auftragssumme begrenzt.

10. Datenschutz
10.1. Der AG anerkennt, dass die im Rahmen eines Vertragsabschlusses, Angebots oder sonstigen Schriftverkehrs aufgenommenen (Kontakt-)Daten des AG für Zwecke der Buchhaltung des AN und der Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden. Der AG erteilt hiermit überdies seine ausdrückliche Zustimmung, dass die durch den Vertragsabschluss erhaltenen Kundendaten vom AN automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen; die Daten dürfen ferner zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken des AN verwendet werden. Der AG stimmt weiters dem Versenden von Informationen sein Anliegen sowie Anliegen des AN betreffend an die vom AG angegebenen Kontaktdaten (Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) ausdrücklich zu.
10.2. Die Daten des AG verbleiben im Besitz des AN und werden nicht an Dritte weitergegeben. Allerdings erklärt sich der AG damit einverstanden, dass der AN Kontaktdaten des AG (Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) an – am Projekt beteiligte – Unternehmen und Kooperationspartner (wie Kranführer, Baumeister, Installateure etc.) weitergibt, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. AN und dessen Kooperationspartner verpflichten sich zur Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018.
10.3. Der AG ist verpflichtet, dem AN Änderungen seiner Anschrift rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Schriftstücke (z.B. Rechnungen, Ablehnung des Auftrages etc.), die dem AG an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Adresse übermittelt werden, gelten in jedem Fall als zugegangen.
10.4. Die ausdrückliche Zustimmung des AG zum elektronischen Versand von Newslettern durch den AN erteilt der AG auch bei erster Online-Kontaktaufnahme bzw. wird diese Zustimmung vom AG bei telefonischer Kontaktaufnahme eingeholt. Selbstverständlich steht es dem AG frei, in weiterer Folge die Zustimmung zum elektronischen Versand von Newslettern jederzeit zu widerrufen.

11. Wichtige Hinweise
11.1. Die Vorschläge des AN über die Verwendung des Vertragsgegenstandes erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für die Tauglichkeit zu einem bestimmten Verwendungszweck.
11.2. Sofern der Hersteller einer Ware Anleitungen (Einbau, Montage, Verwendung, Wartung, Pflege etc.) zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, diese in vollem Umfang zu beachten, andernfalls jegliche Gewährleistung und Haftung durch den AN entfällt. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Sollte der AG keine Anleitung erhalten haben, ist dieser verpflichtet, diese rechtzeitig beim AN einzufordern.
11.3. Folgende max. Grenzwerte für das Füllwasser (vgl. geprüftes Leitungswasser) müssen vom AG auch über die Füllung hinaus dauerhaft eingehalten werden (mg/l): u.a. Ammonium 0,5, Mangan 0,05, Chloride 200, Eisen 0,1, Kupfer 2,00, Polyphospat 0,005, Aluminium 0,2. Folgende Wasser-Sollwerte müssen laufend vom AG manuell überprüft und gegebenenfalls eingestellt werden, unabhängig davon, ob eine automatische Mess- und Regeltechnik in Verwendung ist und/oder ein Servicevertrag mit dem AG besteht: Wassertemperatur max. 30° C, pH-Wert 7,0-7,4, Chlorgehalt 0,3-0,6 mg/l (freies Chlor), Aktivsauerstoff flüssig 5-8 mg/l, Brom 1-3 mg/l, Chloridwert max. 200 mg/l (wöchentliche Rück- und Nachspülung und Frischwasserzugabe, Abdeckungen 2x/ Woche lüften und austrocknen lassen). Bei Härtegraden ab 10° dH muss ein Härtestabilisator verwendet werden. Alternativ dazu empfehlen wir, den Pool mit enthärtetem Wasser zu befüllen. Bei Verwendung von Sonnencremes muss zuvor deren Eignung für Schwimmbecken überprüft werden da es ansonsten zu irreversibler Fleckenbildung kommen kann. Der Einsatz von Kupfersulfat zur Algenverhütung ist aus demselben Grund untersagt. Vor dem Baden stets duschen um die Einbringung unerwünschter Stoffe zu minimieren. Der herausgegebene Folder „Allgemeine Bedienungshinweise“ beinhaltet die wesentlichen Informationen zur Wasserpflege und ist vom Betreiber zur Kenntnis zu nehmen. Der AN empfiehlt zur Poolbecken- und Poolwasserpflege ausschließlich die Verwendung der vom AN vertriebenen Wasserpflege- und Zusatzprodukte wie u.a. Poolchemie, Sand, Salz etc.. Für die Verwendung von Produkten von Drittanbietern sowie die Auswirkungen dieser auf Produkte des AN, haftet der AN ausdrücklich nicht. Für den Fall von Reklamationen hat der AG die richtigen Wasserwerte gemäß Produktangaben für die gesamte Gewährleistungs- und Garantiefrist bei sonstigem Haftungsausschluss des AN für allfällige Mängel oder Schäden nachzuweisen.
11.4. Mit Beginn des Probebetriebes von Anlagen, insbesondere von Poolanlagen, stellt der AN dem AG einmalig kostenlos Pflegeprodukte zur Verfügung, um die erforderliche Wasserqualität erstmalig richtig einzustellen, es sei denn der AG spricht sich ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem AN gegen diese Pflegemaßnahme aus.
11.5. Herstellergarantien sind stets gegenüber dem Hersteller und nicht gegenüber dem AN geltend zu machen. Für den Erhalt der Herstellergarantien sind vom AG die jeweiligen Bedingungen des Herstellers zu beachten und einzuhalten. Der AN haftet für Garantien des Herstellers in keinem Fall.
11.6 Der AG bzw. Eigentümer des Pools hat sicherzustellen dass zu jeglichen geltenden Anforderungen an die Installation die örtlichen bau- und betriebsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Dass Nichtschwimmer und Nutzer, die nur geringe Schwimmfähigkeiten haben – insbesondere Kinder – von einer Person beaufsichtigt werden, die im Notfall retten und Hilfe holen kann (Warnschild laut EN-Norm anbringen). Dass Nichtschwimmer und Personen mit geringen Schwimmfähigkeiten bei Nutzung des Beckens geeignete Schwimmhilfen tragen. Das man niemals in flaches Wasser springt (Flachwasserbereiche oder Becken mit geringer Wassertiefe) – Warnschild laut EN-Norm anbringen. Dass das Becken nicht unter Einfluss von Alkohol oder Medikamenten genutzt wird. Dass der Zugang zur Schwimmbadanlage (z. B. unerwartetem Zugang von Kindern und generell vor unberechtigtem Zugang) ausreichend und sicher geschützt ist. Dass speziell auf die Ansauggefahr an Ansaugstellen sowie generell auf Fangstellen geachtet wird. Dass das Betreten von Abdeckungen nicht zulässig ist. Dass Gefahren beim Unterschwimmen von Beckeneinbauten, Planen und Abdeckungen bzw. Beklettern von Überdachungen oder Zubehör bestehen. Dass ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang sowie eine sorgfältige Lagerung der Chemikalien gewährleistet ist. Dass die Verwendung eines Schwimmbeckens die Einhaltung der in der Bedienungs- und Wartungsanleitung beschriebenen Sicherheitshinweise vorausgesetzt. Dass die gültige Norm DIN EN 16582-1 beachtet wird. Dass alle Personen die mit der Bedienung und Handhabung des Schwimmbeckens vertraut gemacht wurden, entsprechend qualifiziert, geistig und körperlich dazu geeignet sind, sowie auch die Installations- und Betriebsanweisungen beachtet werden. Dass beim Betrieb der Anlage die aktuellen EN-Normen sowie die Inhalte und Hinweise des Pool + Wellness City Kaufauftrages zu beachten sind. Darüber hinaus sind die Bedienungsanleitungen der jeweiligen Hersteller zu befolgen.
11.7 Entleerte Becken bei hohen Temperaturen: Besonders im Sommer sind entleerte Becken schädlichen Auswirkungen von direkter Sonneneinstrahlung und Überhitzung ausgesetzt. Um mögliche bleibende Schäden (Spannungen, Risse, Blasen, Falten, Verfärbungen usw.) zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die zu Reparatur-, Reinigungs- oder aus sonstigen Gründen erforderliche Entleerung in einer kühleren Zeitperiode durchzuführen (Frühjahr/Herbst). Es ist verboten, das bereits überhitzte Becken mit kaltem Wasser zu füllen. Das plötzliche Abkühlen und ein großer Temperaturunterschied können einen Hitzeschock verursachen, der auch zu Rissen und/oder bleibenden Verformungen führt.

12. Urheberrechte
12.1. Der AN behält sich sämtliche Rechte an den von ihm verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht vom AN, sondern lediglich aus seiner Sphäre stammen, vom AG nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind dem AN über sein Verlangen sofort zurückzustellen.
12.2. Der AG ist hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass von Mitarbeitern des AN getätigte Foto- und Videoaufnahmen von Baustellen- und Montagetätigkeiten im Privatbereich des AG zur freien Verfügung des AN stehen. 12.3. Der AG erklärt außerdem sein Einverständnis als Referenzkunde, ohne Namensnennung, inklusive Bildmaterial in allen Medienformaten, wie Print-, Onlinemedien und dergleichen geführt zu werden. Dieses Einverständnis kann der AG jederzeit schriftlich per Fax oder E-Mail widerrufen.

13. Sonstiges
13.1 Kundendienst-, Montage- und Reparaturleistungen, die nicht Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung sind, unterliegen den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
13.2. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
13.3. Arbeitsleistungen, verwendete Teile, Materialien und Nachfüllwirkstoffe werden gesondert verrechnet, soweit nicht bei Auftragserteilung schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
13.4. Ersetzte Teile gehen erst mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des AG über.
13.5. Wird durch das Verhalten des AG oder eines Dritten oder durch sonstige vom AG zu vertretende Umstände eine vom AN zu erbringende Lieferung oder Leistung respektive Montagetätigkeit um mehr als 12 Monate nach Auftragsdatum verzögert, werden sämtliche nachfolgende Preiserhöhungen verrechnet. Nach spätestens 18 Monaten nach Auftragsdatum gilt das Projekt als vom AG ab- und übernommen, unabhängig ob der Auftrag umgesetzt werden konnte; diesfalls muss der Auftrags- und Rechnungsbetrag zu 100% bezahlt werden.

14. Mitwirkungspflichten und Warnpflichten
14.1. Der AN erbringt seine Lieferungen und Leistungen ausschließlich für die private, nicht jedoch gewerbliche Verwendung.
14.2. Für Tätigkeiten, die nicht schriftlich an den AN beauftragt wurden, haftet der AN nicht. Der AN haftet nur für die im schriftlich vereinbarten Auftrag angeführten Lieferungen und Leistungen. Folgende Aufgaben übernimmt der AN ausdrücklich nicht und ist der AN demnach auch nicht haftbar, dies unter anderem für: Behördliche Genehmigungen, Bauliche Durchführbarkeit des Projektes, Schäden bzw. Mängel durch von außen eindringendes Wasser und/oder Kondenswasserbildung, falsch und/oder schlecht ausgeführte bauseitige Arbeiten, Elektroarbeiten, Anschlüsse an Leitungswasser und Kanal, Stemm-, Grab-, Bau- und Betonarbeiten, Setzungen des Erdreiches, Formveränderung von Holzuntergründen, Frostschäden, unzureichende Be- und Entlüftung der Technik, feuchte Technikräume, unzureichende/fehlende Notabläufe in Technikräumen für den Fall von Überschwemmungen durch technisches Gebrechen.
14.3. Bei Renovierungen bzw. Serviceleistungen haftet der AN nicht für Schäden aufgrund von Materialermüdung (auch bei leichter Fahrlässigkeit) bzw. für die Ersatzteilbeschaffung bauseitig bereits vorhandener Waren.
14.4. Der AG trägt bei Beteiligung mehrerer Firmen und Gewerken die Verpflichtung, die Koordination der einzelnen Gewerke zu übernehmen und die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart zu koordinieren und zu überprüfen, dass die jeweilige Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Den AG trifft nach § 1168 ABGB eine Mitwirkungspflicht. Demnach steht dem AN das vereinbarte Entgelt zu, wenn der AN zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des AG liegen, daran verhindert worden ist. Der AG haftet in diesem Falle für das Entgelt des AN sowie allfällige Mehrkosten (z.B. Bauablaufstörungen, Behinderungen).
14.5. Im Rahmen der Prüf- und Warnpflicht nach § 1168a ABGB prüft der AN ausschließlich augenscheinliche Mängel, die auch einem Laien hätten auffallen müssen. Folglich lehnt der AN ausdrücklich ab, Vorleistungen anderer Gewerke mit technischen Hilfsmitteln zu überprüfen. Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom AG gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des AG, so ist der AN für den Schaden nur dann verantwortlich, wenn der AN den AG vorher nicht gewarnt hat. Der AN wird diese Warnungen gegenüber dem AG schriftlich aussprechen.

15. Verpackung
15.1. Die Verpackung erfolgt in vom AN bereitgestellten Materialien. Die Verpackung geht in das Eigentum des AG über und wird nicht zurückgenommen.
15.2. Die ARA-Lizenznummer 15116 entbindet den AG von Rücknahmeverpflichtungen der Verpackung.

16. Schreib-, Druck- und Rechenfehler
16.1. Schreib-, Druck- und Rechenfehler in allen Unterlagen des AN sind vorbehalten und können nach Bekanntwerden vom AN geändert werden.
16.2. Verträge können vom AN dementsprechend angepasst werden.
16.3. Nebenabreden gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und bestätigt werden.

17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
17.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1. Für alle zwischen AN und AG abgeschlossene Verträge wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart, dies mit Ausnahme der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und der Bestimmungen des UN Kaufrechtes.
18.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird das für A-2201 Gerasdorf bei Wien jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es steht dem AN jedoch frei, den AG auch an einem anderen in- oder ausländischen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.05

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